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I. Geltung

1. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, für alle unsere Leistungen gegenüber unseren Auftraggebern im unternehmerischen Geschäftsverkehr, gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Lieferund Zahlungsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Leistungen vorbehaltlos ausgeführt haben.

2. Bis zum Abschluss des Vertrages getroffene, von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.


II. Angebot und Abschluss

1. Wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, sind einem Angebot beigefügte Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln zum Zeitpunkt der Angebotserstellung zwar nach bestem Wissen ermittelt, aber nur annähernd maßgebend. Handels- und branchenübliche Toleranzen nach oben oder nach unten bleiben vorbehalten und zulässig.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Eine Bestellung unseres Auftraggebers können wir innerhalb von zwei Wochen nach seiner Abgabe annehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums sind Bestellungen unwiderruflich. Unser Schweigen begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsschluss. Geht unsere Auftragsbestätigung verspätet bei unserem Auftraggeber ein, wird uns dieser unverzüglich hierüber informieren.

3. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Auftraggebers von unserer Auftragsbestätigung ab, erweitert oder beschränkt es diese, wird der Auftraggeber die Änderungen als solche besonders hervorheben.

4. Schriftwechsel ist mit unserer zuständigen Abteilung zu führen. Jede Änderung unserer Auftragsbestätigung bedarf zur Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung unserer zuständigen Abteilung.


III. Preise und Zahlung

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll und Versicherung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe. Bei Lieferungen in das Ausland sind uns sämtliche im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Auftraggeber zu erstatten.

2. Wir sind berechtigt, beim Abschluss des Vertrages vereinbarte Preise zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als 4 Monate liegen und sich die zur Erbringung unserer Leistungen einzusetzenden Kostenfaktoren (z. B. Materialpreise, Löhne) nach Vertragsabschluss erhöht haben, wobei unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen die jeweilige Kostenerhöhung der Maßstab sein soll. Dies gilt nicht, wenn unser Auftraggeber die von uns bearbeitete Ware direkt, nach Weiterverarbeitung oder aber über einen Zwischenhändler an einen Endverbraucher weiterveräußert, ohne dass dieser berechtigt wäre, die Preiserhöhung an seinen Käufer weiterzugeben. § 313 BGB bleibt unberührt.

3. Die Zahlung hat per Scheck, per Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung zu erfolgen. Wird überwiesen, gilt erst die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto als Zahlung. Die Annahme von Schecks erfolgt zahlungshalber. Im Falle der Annahme eines Schecks gilt erst die unwiderrufliche Einlösung des Schecks als Zahlung. Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme von Wechseln erfolgt zahlungshalber. Im Falle der Annahme eines Wechsels gilt erst die Einlösung als Zahlung. Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen gehen zu Lasten unseres Auftraggebers und sind sofort fällig.

4. Rechnungen werden am Tag der Lieferung ausgestellt; soweit der Auftraggeber die Ware abholt, gilt als Tag der Lieferung der Tag der Bereitstellung der Ware. Rechnungen sind zahlbar binnen 10 Tagen ohne Abzug.

5. In Fällen des Zahlungsverzuges unseres Auftraggebers werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber nach den gesetzlichen Vorschriften.

6. Bei Gefährdung unserer Forderungen durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sind wir, unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte, berechtigt, unsere Forderungen aus dem Vertrag fällig zu stellen oder angemessene Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn wir diese Umstände schon bei Vertragsschluss erkannt haben oder hätten erkennen müssen. Insoweit sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen. Insbesondere gilt als wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse die nachfolgenden Tatbestände:
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen unseres Auftraggebers;
- Zahlungseinstellung unseres Auftraggebers;
- nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks unseres Auftraggebers;
- Zahlungsverzug um mehr als 60 Tage.
Unserem Auftraggeber steht der Gegenbeweis offen, dass in seinen Vermögensverhältnissen keine wesentliche Verschlechterung eingetreten und unser Anspruch auf Zahlung nicht gefährdet ist. Kommt unser Auftraggeber unserer Aufforderung nicht nach, innerhalb einer angemessenen Frist Zug um Zug gegen Lieferung entweder den vereinbarten Preis in der o. g. Form zu entrichten oder Sicherheit zu leisten, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.


IV. Lieferung und Versand, Abnahme

1. Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Eine vorvertragliche Vereinbarung über Lieferfristen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Stellt der Auftraggeber die Ware nicht vereinbarungsgemäß oder nicht rechtzeitig bei, verlängern sich vereinbarte Liefertermine um einen entsprechenden Zeitraum. Die Einhaltung der Liefertermine setzt auch den rechtzeitigen Zugang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber voraus.

2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Zudem gilt der Vorbehalt der Möglichkeit der Lieferung.

3. Nach Vertragsschluss eintretende bzw. bekannt werdende Fälle höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare und durch uns nicht verschuldete Betriebsstörungen wie Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Rohstoffverknappung, Maschinenschäden, behördliche Maßnahmen von jeweils nicht nur kurzfristiger Dauer, die wir auch bei sorgfältigster Handlungsweise nicht beeinflussen können, verlängern Lieferfristen um die Dauer ihres Vorhandenseins, maximal jedoch um 6 Monate. Fälle höherer Gewalt oder sonstige Betriebstörungen der vorgenannten Art, die voraussichtlich länger als 8 Wochen dauern werden, zeigen wir unserem Auftraggeber an. Unser Auftraggeber ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die vereinbarte Lieferfrist infolge der in Abs. 1 genannten Umstände um mindestens 6 Monate hinausgeschoben worden ist. Dieses Rücktrittsrecht ist schriftlich auszuüben und setzt voraus, dass uns zuvor verbunden mit einer mindestens zweiwöchigen, schriftlich gesetzten Frist die Gelegenheit gegeben worden ist, unsere Leistungen zu erbringen. Soweit uns infolge der in Abs. 1 genannten Umstände die Lieferung auf Dauer unmöglich wird, werden wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers sind in allen vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

4. Gerät der Auftraggeber mit der Annahme der ihm vertragsgemäß angebotenen Ware in Verzug, sind wir – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die Ware bei uns oder bei einem Lagerhalter oder bei einem Spediteur auf Gefahr und Kosten unseres Auftraggebers einzulagern. Darüber hinaus sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, unserem Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, verbunden mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf der Frist die Erbringung der Leistung ablehnen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn unser Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist nicht zur Abnahme imstande ist. Verlangen wir Schadensersatz statt der Leistung, so sind als Schadenspauschale 20 % des vereinbarten Netto-Preises zu ersetzen; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dem Auftraggeber steht das Recht zu nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 5. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers des Lieferwerkes, geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Auftraggeber über.

6. Nach Absprache mit unserem Auftraggeber sind wir zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, die Annahme von Teillieferungen ist unserem Auftraggeber bei Abwägung unserer Situation mit seinen eigenen schutzwürdigen Interessen nicht zumutbar.

7. Wir sind berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen. Etwaige Änderungswünsche nach Erteilung eines Auftrages bedürfen einer einvernehmlichen Vereinbarung.

8. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Fertigstellung erfolgen. Die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber. Erfolgt eine vereinbarte Abnahme ohne Verschulden von uns nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt die Abnahme nach der schriftlichen Aufforderung zur Abnahme und nach Ablauf einer angemessenen Frist als erfolgt, sofern wir auf diese Folge besonders hingewiesen haben. Die Ingebrauchnahme der von uns bearbeiteten Ware durch den Auftraggeber oder Dritte mit Zustimmung des Auftraggebers gilt als Abnahme.


V. Verzug

1. Im Falle des Verzugs richtet sich unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung unter den nachfolgenden Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn, Schäden wegen Betriebsunterbrechung und indirekte oder Folgeschäden. Im Übrigen ist unsere Haftung für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 % des Nettoauftragswertes, insgesamt maximal 5 % des Nettoauftragswertes begrenzt. Eine mangelhafte Leistung gilt nicht als verspätete Lieferung. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2. Der Auftraggeber hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Leistung besteht.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns unser Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen gegen den Auftraggeber vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden ausreichend, zum Neuwert, zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Der Auftraggeber ermächtigt uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen.

2. Ungeachtet unseres Vorbehaltseigentums ist unser Auftraggeber jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder weiterzuverarbeiten (siehe aber VI. 3.). Die Sicherungsübereignung und die Verpfändung der Vorbehaltsware zugunsten Dritter ohne unsere Zustimmung sind ausgeschlossen; der Auftraggeber ist verpflichtet, uns über eine Pfändung der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu unterrichten.

3. Die Befugnis unseres Auftraggebers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, endet mit dem Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers. Für die Voraussetzungen einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers gilt Ziffer III. 6. Unser Auftraggeber ist in diesem Falle verpflichtet, die Vorbehaltsware auf erste Anforderung an uns herauszugeben. Wir sind berechtigt, herausgegebene Vorbehaltsware, freihändig zu verwerten und den Erlös dem Auftraggeber gutzuschreiben. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben unberührt.

4. Der Auftraggeber tritt uns schon jetzt seine ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen gegen Dritte, auch bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, sicherungshalber ab. Jede Vorpfändung dieser Forderungen zugunsten Dritter bzw. jede Abtretung dieser Forderung an Dritte ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, uns über eine Pfändung dieser Forderungen durch Dritte unverzüglich zu unterrichten. Wird die Vorbehaltsware von unserem Auftraggeber zusammen mit anderen Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

5. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Wir sind berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung in den in Ziffer III.6 genannten Fällen sowie bei Zahlungsverzug des Auftraggebers zu widerrufen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Drittschuldner anzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch unseren Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Ansonsten gilt für die durch Verarbeitung entstehende Sache das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilmäßig (in dem in Satz 1 genannten Umfang) Miteigentum überträgt. Unser so entstandenes Eigentum verwahrt der Auftraggeber für uns.

6. Soweit der Wert der uns zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

7. Wir behalten uns über den Liefergegenstand hinausgehende Eigentums-, Gebrauchs-, Geschmacks-, Patent-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte vor, insbesondere an von uns in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, Designs, Design-Vorschlägen, Schablonen, Mustern, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know-how und Kalkulationen.

8. Im Falle des Eintritts einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers (hierzu gilt Ziffer III. 6.) ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung seiner Forderungen aus der Veräußerung von Eigentumsvorbehaltsware nebst Rechnungsabschriften zu übersenden.
  VII. Beistellung

1. Der Auftraggeber hat uns bei der Auftragserteilung eindeutig schriftlich die genaue Zusammensetzung des beigestellten Materials, den Aufbau, Art und Umfang von Vorbehandlungen, eingesetzte Schlichtmittel und Echtheiten mitzuteilen.

2. Die von unserem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Ware muss die vereinbarte Spezifikation aufweisen und im Übrigen unbeschädigt, homogen und ohne Verunreinigungen, frei von Fremdkörpern oder ähnlichen Erscheinungen sein. Werden diese Voraussetzungen durch Verschulden unseres Auftraggebers nicht erfüllt, so sind wir berechtigt, die Kosten für Mehrarbeit und Ersatz für beschädigte Maschinen zu verlangen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine Prüfung des beigestellten Materials obliegt uns nur, soweit dies ausdrücklich mit dem Aufraggeber vereinbart worden ist. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, von dem beigestellten Material rohe und fertige Proben zu entnehmen.

3. Transportkosten sowie sämtliche andere zur Beistellung aufzuwendende Kosten trägt der Auftraggeber.

4. An der uns zur Bearbeitung zur Verfügung gestellten Ware besteht zu unseren Gunsten für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht. Gesetzliche Pfandrechte bleiben hiervon unberührt.

5. Die Beistellungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Wird die uns zur Verfügung gestellte Ware aus von uns zu vertretenden Gründen für die Bearbeitung unbrauchbar, hat der Auftraggeber nach unserer Aufforderung Ersatzware zu liefern. Eine hierdurch notwendig werdende zusätzliche Bearbeitung der Ersatzware erfolgt ohne zusätzliche Vergütung; Kosten für den Materialersatz und dessen Lieferung hat jedoch der Auftraggeber zu tragen. Dies gilt nur nicht bei einer zwingenden Haftung nach Maßgabe von Ziffer IX. Eine Änderung der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.

6. Auf Wunsch hat der Auftraggeber uns unverzüglich schriftlich Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an dem beigestellten Material zu geben und entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen.


VIII. Gewährleistung

1. Im Falle eines Mangels bei Gefahrübergang erbringen wir nach unserer Wahl die Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder Neuerbringung unserer Leistung. Wir sind ferner nach unserer Wahl auch zur Lieferung von mangelfrei bearbeiteter Ersatzware, die der von unserem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Ware entspricht, berechtigt. Mangelbeseitigung oder Neuerbringung unserer Leistung werden von uns grundsätzlich auf Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ausgeführt. Ein Anerkenntnis liegt nur vor, wenn wir dies gegenüber dem Auftraggeber so erklären.

2. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

3. Der Auftraggeber hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Mangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Leistung besteht.

4. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

5. Schadens- und Aufwendungsersatz wegen mangelhafter Lieferungen schulden wir nur nach den Bestimmungen der Ziffer IX.


IX. Schadens- und Aufwendungsersatz

1. Wir haften auf Schadens- und Aufwendungsersatz allein unter den gesetzlichen Voraussetzungen, und zwar nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen. Die Regelungen zum Lieferverzug (Ziffer V.) gehen jedoch vor.

2. Wir haften gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie unerlaubter Handlung – nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungskosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall sowie indirekte Schäden und Folgeschäden. Dies gilt auch für durch die bearbeitete Ware verursachte Schäden, die an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers oder Dritter entstehen (z.B. Schäden an anderen Sachen).

3. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht in folgenden Fällen:
a) bei Vorsatz;
b) bei grober Fahrlässigkeit;
c) soweit eine von uns eingeräumte Garantie dem entgegensteht;
d) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
e) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
f) bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns.
Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung insoweit jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

4. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Soweit unsere Haftung begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertreter.

6. Der Auftraggeber ist im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zur sorgfältigen Untersuchung der von uns bearbeiteten Ware vor Ingebrauchnahme verpflichtet. Dies schließt insbesondere auch eine Probenutzung der Ware ein, soweit Schäden der Ware erst unter bestimmten Nutzungsbedingungen entdeckt werden können und Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit drohen.


X. Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels (Schadensersatz statt oder neben der Leistung, Aufwendungsersatzansprüche, Minderung, Rücktritt oder Nacherfüllung) beträgt 12 Monate.

2. Abweichend von Absatz 1 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
a) in Bezug auf sämtliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers im Fall von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und -sachen), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) oder einem arglistigem Verschweigen des Mangels durch uns sowie im Fall von Schadensersatzansprüchen zusätzlich
b) bei einer schuldhaften Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen.

3. Für sonstige Ansprüche des Auftraggebers gegen uns wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche auf- grund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.


XI. Anwendbares Recht

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen unserem Auftraggeber und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

2. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Wesel, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder an einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen.

XII. Sonstiges

1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle im Rahmen der Vertragserfüllung von uns erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnisse (nachfolgend: „Informationen“) vertraulich zu behandeln und nur vertragsgemäß zu verwenden. Dies gilt nicht für solche Informationen, die a) allgemein bekannt sind oder werden oder b) dem Auftraggeber bei Abschluss des Vertrages bereits bekannt waren, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder gesetzlichen Vorschriften beruhte. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten für die Dauer von 10 Jahren nach Beendigung des Vertrages fort.

2. Leistungs- und Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist WESEL. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung entspricht dem ursprünglichen Erfüllungsort der Lieferung.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

4. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Unterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen per Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen.

Geltend ab dem 17.02.2011.